Therapeuten 

Datenschutzgesetz

Am 1. September 2023 tratt das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Es enthält zahlreiche Neuerungen, die verschiedene Anpassungen im Umgang mit Personendaten in der ärztlichen Praxis notwendig machen. Da wir als Tierphysiotherapeuten auch im medizinischen Sektor tätig sind, gelten gewisse Anpassungen auch für uns. Es ist wichtig, dass wir mit den Besitzer-, Tier- und Behandlungsdaten korrekt umgehen. Wichtig auch im Austausch mit dem Tierarzt oder anderen Health Professionals.
Mit der Totalrevision sollen die Grundrechte und die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger garantiert werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehr Transparenz über die Datenbearbeitungen schaffen, indem die Rahmenbedingungen im Umgang mit Personendaten konkretisiert werden und eine datenschutzfreundliche Technologiegestaltung diese angemessen schützen soll. An den Grundsätzen für eine rechtmässige Datenbearbeitung ändert sich nichts. Dennoch hat der Datenbearbeiter – oder der «Verantwortliche», wie er im neuen Gesetz genannt wird – verschiedene neue Bestimmungen zu beachten, die eine Anpassung der bisherigen Datenbearbeitungsprozesse beinhalten können.

In jeder Tierphysiotherapiepraxis gehören die folgenden Dokumente elektronisch oder ausgedruckt abgelegt und die Einwilligungserklärung von jedem Tierhaltenden unterschrieben zum jeweiligen Dossier abgelegt. Ein wichtiger Punkt unseres Qualitätsmanagements.

Infoblatt zum Datenschutz

1_Infoblatt zum Datenschutz_SVTPT.pdf

Datenschutzerklärung 
Bei der Beschaffung von Personendaten sind die betroffenen Personen transparent über die Datenbearbeitungen zu informieren, insbesondere über den Bearbeitungszweck und allenfalls über Empfängerinnen und Empfänger der Daten. Dies beinhaltet in vielen Fällen eine Anpassung der Datenschutzerklärung der Physiotherapiepraxis. Auf jeden Fall ist eine bestehende Datenschutzerklärung in Bezug auf die neuen Bestimmungen zu überprüfen. Hier gibt es eine Vorlage dazu, die individuell bearbeitet und angepasst werden kann:

2_Datenschutzerklärung_SVTPT.docx

Einwilligungserklärung
Soweit für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten – hierzu gehören die Gesundheitsdaten einer Person – eine Einwilligung notwendig ist, hat diese ausdrücklich zu erfolgen und ist nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Hier gibt es eine Vorlage, die mit der eigenen Praxisadresse versehen werden kann und jedem Tierhaltenden zum Unterschreiben (der Einfachheit halber elektronisch auf einem Tablet) abgegeben und dann archiviert werden kann.

3_Einwilligungserklärung Besitzerformular.docx

Geheimhaltungs- und Auftragsbearbeitungsvereinbarung
Tierphysiotherapeuten sowie deren Hilfspersonen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB. Der Begriff der Hilfsperson ist dabei weit gefasst und umfasst alle Personen, die die Tierphysiotherapeutin in ihrer beruflichen Tätigkeit direkt oder indirekt unterstützen. Sobald ein Dritter mit einer Datenbearbeitung beauftragt wird, ist die Vereinbarung für eine Auftragsbearbeitung und die Geheimhaltungsvereinbarung abzuschliessen. Hier gibt es eine Leitfaden dazu: 

6_Leitfaden Aufbewahrung und Archivierung_SVTPT.pdf

Anleitung Auskunft- und Herausgabegesuche über Personendaten
Eine Tierphysiotherapeutin darf Dritten Auskunft geben, wenn die Einwilligung Tierhaltenden dazu vorliegt, ein Gesetz dies vorsieht oder er von der kantonalen Behörde vom Geheimnis entbunden wurde. Den Tierhaltenden ist Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über sie bearbeitet werden («Auskunftsrecht»). Tierhaltende haben einen Anspruch auf Herausgabe der Kopien der Krankengeschichte ihrer Tiere. Für die korrekte Behandlung von Auskunfts- oder Herausgabegesuchen gibt es hier einen Leitfaden aus dem Humanbereich.

4_Anleitung Auskunft und Herausgabegesuch ueber Personendaten.pdf